Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
Unsere Verkaufsbedingungen haben ausschließliche Geltung. Ihnen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt.
Sämtliche Regelungen, welche zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind in diesen Lieferbedingungen schriftlich geregelt.
Unsere Lieferbedingungen gelten nur bzgl. Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
Wir sind berechtigt, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Diese Annahme kann entweder schriftlich erfolgen oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Die von uns erstellte Auftragsbestätigung bestimmt allein den Umfang der Lieferung. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, so werden wir den Erhalt der Bestellung unverzüglich dem Kunden bestätigen. Diese Bestätigung stellt für sich allein keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
An von uns gelieferten Unterlagen, Berechnungen etc. behalten wir uns die bestehenden Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Materialen bleiben auch in unserem Eigentum, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, es sei denn, dies wurde von uns schriftlich zugesagt.
Alle in früheren Katalogausgaben enthaltenen Lieferungsbedingungen werden durch diese ALB ungültig.
Unsere Angebote sind freibleibend. Unwesentliche oder durch technische Fortschritte bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Geräte bleiben vorbehalten gegenüber unseren Katalog-, Prospekt
oder Internetangaben.
Teillieferungen sind zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbstständiges Geschäft anzusehen.
§ 3 Lieferzeit
Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch grundsätzlich die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus.
Unsere Lieferverpflichtung ist zudem bedingt durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers (z. B. Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.).
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Ware versandt wurde oder wenn die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich angezeigt wurde. Ist eine Aufstellung und / oder Montage des Liefergegenstands zwischen den Parteien vereinbart, so ist die Lieferfrist auch eingehalten, wenn die Montage bzw. Aufstellung innerhalb der Frist erfolgt.
Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist auf höherer Gewalt,
z. B. Krieg, Naturgewalten etc. oder Ereignisse wie z. B. Streik etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird gem. § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so sind wir berechtigt, unabhängig von der Möglichkeit einen höheren Schaden zu fordern, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
Unsere Preise gelten “ab Werk” bzw. ab Auslieferungslager (EXW Hagen) (Hagen) − INCOTERMS 2000) ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben); dies wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig.
(5)Der Kaufpreis ist netto bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats frei Zahlstelle zu zahlen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen.
(6) Sollte eine Lieferung erst über vier Monate nach unserer Bestätigung des Auftrags erfolgen, so sind wir berechtigt, die aktuellen Preise der Waren zugrunde zu legen.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
Unsere Vertreter und Monteure sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen können.
Wechsel werden nicht entgegengenommen. Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber akzeptiert.
§ 5 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” (EXW Hagen − INCOTERMS 2000) vereinbart. Ist eine Versendung des Liefergegenstands zwischen uns und dem Besteller vereinbart, so sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Insbesondere sind die Geräte vor der Inbetriebnahme auf ihre Funktion hin zu überprüfen und die Messinstrumente auf richtige Anzeige zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitung zu beachten.
Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.
Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren. Wählen wir die Mangelbeseitigung, so sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die bestellte Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und sich aus diesem Grund die Kosten erhöhen.
Sollte die Nacherfüllung durch uns fehlschlagen, so kann der Besteller Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Die Frist, innerhalb derer Mängelansprüche geltend gemacht werden können, beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang.
Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Schadensersatz
Für die Tätigkeiten unseres Montagepersonals, welche nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für Arbeiten unseres Personals, welche vom Besteller direkt veranlasst wurden.
Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von zwölf Monaten gerechnet ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung aller Leistungen aus den mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten. Dies bedeutet jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag. Wenn wir die Kaufsache zurückgenommen haben, sind wir berechtigt, diese auch zu verwerten. Der hierdurch erzielte Erlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.
Bei Pfändungen der gelieferten Ware sind wir vom Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen. Hiervon werden wir allerdings nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Dasselbe gilt, falls über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Der Besteller tritt uns alle die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.